Die Satzung unseres Familienverbandes

Für unsere Mitglieder als Nachschlagewerk und für Interessenten als Vorabinformation,  veröf-fentlichen wir hier die aktuell gültige und vom Amtsgericht Berlin-Charlottenburg genehmigte Satzung unseres Familienverbandes.

 

Satzung vom 28.09.1991

§ 1 - Name, Sitz und Zweck des Verbandes
Der Verband führt den Namen "Familienverband Borck/Bork e.V." und hat seinen Sitz in Berlin-Schöneberg. Er ist unter der Nummer 95 VR 2592 Nz in das Vereinsregister des Amtsgerichts Berlin-Charlottenburg eingetragen.
Der Zweck des Verbandes ist,
a) den Familiensinn bei den Familienmitgliedern zu fördern und zu pflegen, die verwandtschaftlichen Beziehungen und das Zusammengehörigkeitsgefühl zu festigen, für die Erhaltung der Familiendenkmäler und Urkunden zu sorgen, die Familiengeschichte weiter zu erforschen und aufzuzeichnen sowie das Archiv weiterzuführen und zu unterhalten, als auch zu gegebener Zeit die Familiengeschichte zu drucken, ein Familienblatt herauszugeben, um die Verbandsmitglieder über alle laufenden Arbeiten des Verbandes sowie über Geburten, Hochzeiten, Todesfälle u.s.w. zu unterrichten,
b) nach Möglichkeit einen Unterstützungsfonds anzusammeln (siehe § 8), um einzelnen Familienmitgliedern zu helfen, soweit es die finanziellen Verhältnisse des Verbandes gestatten. Ein Rechtsanspruch der Mitglieder ist nicht gegeben.

§ 2 - Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied kann jede volljährige, unbescholtene Person werden, die den Namen Borck/Bork trägt oder getragen hat, sowie alle, die der Familie verwandtschaftlich verbunden sind. Über weitere Aufnahmen beschließt auf Antrag der Familientag.
Der Antrag auf Aufnahme ist schriftlich zu stellen, worauf Bekanntgabe an die Mitglieder erfolgt.
Binnen Monatsfrist nach der Bekanntgabe kann gegen die Aufnahme Einspruch eingelegt werden. Das Ende der Einspruchsfrist ist bei der Bekanntgabe der Anmeldung anzugeben.
Wird Einspruch eingelegt, so entscheidet darüber der Vorstand. Die Entscheidung des Vorstandes ist endgültig. Die Mitgliedschaft ist mit Ablauf der Einspruchsfrist bzw. mit der Entscheidung des Vorstandes über die Ablehnung des Einspruchs gegeben.

§ 3 - Verlust oder Ruhen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt
a) durch Tod,
b) durch Austritt aus dem Verband,
c) durch Ausschluss aus dem Verband.
Der Ausschluss ist mit dreimonatiger Frist nur zum Schlusse des Vereinsjahres zulässig und schriftlich anzuzeigen.
Der Ausschluss erfolgt auf Antrag eines Mitgliedes durch den Vorstand. Die Entscheidung des Vorstandes ist endgültig.
Der Ausschluss erfolgt, wenn ein Mitglied die Interessen des Verbandes schädigt, zu schädigen versucht oder gefährdet.
Bei Austritt oder Ausschluss aus dem Verband geht das Mitglied seines Anspruches am Verbandsvermögen verlustig.
Im Falle der Nichtzahlung des Verbandsbeitrages ruht das Stimmrecht.

§ 4 - Beiträge, Aufnahme- und sonstige Gebühren
Jedes Mitglied hat einen jährlichen Mindestbeitrag , wie er vom Familientag beschlossen wird, bis zum jährlichen Familientag, spätestens aber bis zum 1. Oktober des laufenden Jahres zu entrichten. Für Beiträge, die bis zu diesem Zeitpunkt nicht eingegangen sind, kann ein Zuschlag erhoben werden.
Der Verband gibt grundsätzlich nur an Mitglieder Auskünfte gebührenfrei. Forschungsarbeiten sind mindestens mit den Selbstkosten zu berechnen. Der Schatzmeister ist bei genügender Begründung berechtigt, Mitgliedern Beiträge zu ermäßigen oder zu erlassen.
Das Geschäftsjahr läuft vom 1. Oktober bis 30. September.

§ 5 - Pflichten der Mitglieder
Jedes Mitglied ist verpflichtet,
a) jede Geburt, jede Verheiratung und jeden Todesfall innerhalb seiner eigenen Familie dem Verband anzuzeigen. Zur engeren Familie gehören außer dem Mitglied selbst seine Verwandten in auf- und absteigender Linie,
b) jeden Wechsel des Wohnsitzes dem Verband anzuzeigen,
c) Vorsorge zu treffen - sei es durch Testament oder auf andere Weise -, dass bei seinem Tode alle Familienpapiere und alle dazu gehörenden Urkunden, Gemälde, Lichtbilder u.s.w. in der Hand eines Namensträgers des Familienverbandes bleiben. Ist ein solcher nicht vorhanden, dann soll dafür Sorge getragen werden, dass dem Archiv des Verbandes die Möglichkeit zur Anfertigung von Fotokopien gegeben wird.

§ 6 - Bildung des Vorstandes und der Organe des Verbandes
Die Verbandsleitung liegt in den Händen des Vorstandes.
Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Kassenwart. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Vorsitzende.
Der Vorstand beschließt mit Stimmenmehrheit.
Der Vorstand wird durch den Familientag auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Die Ämter des Vorstandes sind Ehrenämter; Vergütung wird nicht gewährt.
Über die Mitglieder des Vorstandes ist an jedem Familientag die Vertrauensfrage zu stellen. Wird das Vertrauen von mehr als einem Fünftel der anwesenden Mitglieder verweigert, so muss der Rücktritt erfolgen.

§ 7 - Pflichten des Vorstandes und der Organe des Vorstandes
Der Vorsitzende des Familienverbandes leitet alle Familientage, Familienratssitzungen etc. Er vertritt den Verband gerichtlich und außergerichtlich. Ihm obliegt die Geschäftsführung.
Der Schriftführer hat den gesamten Schriftwechsel sowie die Karthotek als auch die Stammtafeln und Sitzungsprotokolle zu führen. Er ist verantwortlicher Schriftleiter des Familienblattes.
Der Schatzmeister hat für den rechtzeitigen Eingang der Beiträge zu sorgen, darüber Buch zu führen sowie den damit verbundenen Schriftwechsel zu erledigen. Er hat zu jedem Familientag Rechnung zu legen.
Die Rechnungsprüfer dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes sein.
Alle Arbeiten des Vorstandes sind ehrenamtlich.

§ 8 - Verwendung der Verbandseinnahmen
Die Einnahmen des Verbandes dürfen nur zur Bestreitung der Forschungs- und Verwaltungskosten und für andere in § 1 definierte Ziele verwendet werden.
Überschussbeträge werden, soweit ein Unterstützungsfonds nach § 1 vorhanden ist, an diesen abgeführt.

§ 9 - Familientage (Mitgliederversammlungen)
Der Familientag ist durch den Vorsitzenden des Familienverbandes in der 2. Hälfte eines jeden Kalenderjahres durch Bekanntmachung in den "Mitteilungen des Familienverbandes Borck/Bork e.V." unter Angabe der Tagesordnung zwei Wochen vorher einzuberufen.
Der ordnungsgemäß einberufene Familientag ist stets beschlussfähig.
Außerordentliche Familientage sind durch einfache schriftliche Einladung rechtzeitig einzuberufen.
Den Versammlungsort bestimmt der Vorstand des Familienverbandes.
Vor den Mitgliedern gibt der Vorsitzende des Familienverbandes oder in dessen Auftrag der Schriftführer einen Bericht über die laufenden Arbeiten des Verbandes sowie über Vorstandsbeschlüsse und Ergänzungen der Tagesordnung. Satzungsänderungen können mit einfacher Mehrheit gefasst werden. Solche Anträge sind mindestens 6 Wochen vor dem Familientag dem Vorstand schriftlich einzureichen. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Es findet in keinem Falle geheime Abstimmung statt. Bei einem Familientag, der über die Auflösung Beschluss fassen soll, finden die Sonderbestimmungen der Satzung in § 11 und 12 Anwendung.

§ 10 - Familienrat
Der Familientag kann für besondere Aufgaben oder zu Schlichtungszwecken einen Familienrat berufen.

§ 11 - Auflösung des Verbandes
Zur Auflösung des Familienverbandes ist nur der Familientag befugt. Hierzu bedarf es - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Fällen - einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder.

§ 12 - Vermögen bei Auflösung
Im Falle der Auflösung fällt das Vermögen des Verbandes an barem Geld, Familienstücken der Zentralstelle für Deutsche Personen- und Familiengeschichte in Leipzig zu, sofern nicht ein geeignetes Mitglied des Verbandes sich verpflichtet, während eines Zeitraumes von fünf Jahren die Tradition des Verbandes zu pflegen und dessen Vermögen während dieser Zeit als Treuhänder zu verwahren.

§ 13 - Dokumentation
Über den Verlauf des Familientages ist eine Niederschrift anzufertigen. Diese Niederschriften sind zu sammeln. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden des Familienverbandes zu unterschreiben.
Sämtliche Beschlüsse - auch die des Familienrates - sind schriftlich niederzulegen.

§ 14 - Anträge
Anträge, Gesuche usw., die dem Familientag vorgetragen werden sollen, sind vor Eröffnung des Familientages schriftlich dem Vorsitzenden zu übergeben, der sie nach pflichtgemäßem Ermessen dem Familientag unterbreitet.


§ 15 - BGB
Soweit die Satzung keine abweichenden Bestimmungen enthält, findet das Bürgerliche Gesetzbuch Anwendung.

 


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